Windenergie
Auch beim Bau und dem Betrieb von Windkraftanlagen sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Basis für die Genehmigung ist das BImSchG. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Windkraftanlage als Vorhaben im Außenbereich priviligiert. Wie auch andere Bauwerke und Anlagen zur Energieerzeugung stehen Windkraftanlagen in Wechselwirkungen mit der Nachbarschaft und der Umwelt.
Dazu gehören Auswirkungen auf die Tierwelt, Geräuschentwicklung, Schattenwurf oder Beeinflussung des Landschaftsbildes. Entsprechend vielfältig sind die bei der Planung auftretenden Rechtsprobleme.
Aber auch während des Betriebs der Anlagen kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, sei es mit dem Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nach dem EEG, sei es mit dem Anlagenhersteller über Mängel an der Windkraftanlage, dem Rotor, der Turbine oder dem Fundament der Anlage.
Windenergie auf EALG Flächen
In BVVG-Kaufverträgen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Flächen nach dem EALG begünstigt an langjährige Pächter oder Alteigentümer veräußert wurden, ist regelmäßig eine Klausel enthalten, nach der der Erwerber bei Gestattung eines Windenergieprojekts innerhalb der 15-jährigen Bindungsfrist den wesentlichen Teil (in der Regel 75 %) des auf die Gesamtlaufzeit der Anlagen kapitalisierten Nutzungsentgelts an die BVVG abzuführen hat.
Diese Klausel ist rechtlich höchst fragwürdig.
Falls Ihre Flächen für ein Windenergieprojekt in Betracht kommen, unterstützt Sie Rechtsanwalt Jörg Franke unter Berücksichtigung des vorgenannten Aspekts gerne bei den Verhandlungen mit der BVVG und dem potenziellen Anlagenbetreiber.
Sollten Sie aufgrund der „Windenergieklausel“ bereits Zahlungen an die BVVG geleistet haben, berät Rechtsanwalt Jörg Franke Sie gerne bezüglich etwaiger Rückforderungsansprüche. Bitte beachten Sie dabei, dass derartige Ansprüche der Verjährung unterliegen, so dass eine zeitnahe Klärung sinnvoll sein kann.